In seinem Urteil hat sich das Sächsische LSG mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Dritte den Grundsicherungsträgern zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.

Mit rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Gießen das Jobcenter Wetterau verpflichtet, über einen Antrag eines Hartz IV-Beziehers zu entscheiden. Das Jobcenter muss dem Mann jetzt auch die Kosten für seine Rechtsanwältin (rund 250 €) bezahlen.

Mit Urteil hat das Sozialgericht Gießen einen Bescheid des Jobcenters Wetterau aufgehoben, mit dem einem Mann Hartz-IV Leistungen für drei Monate um 30%, insgesamt um 290,70 €, gekürzt wurden. Das Jobcenter konnte eine Rechtsfolgenbelehrung nicht nachweisen.

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") leisten muss.

Bereits mehrfach wurden einem 34-jährigen Entwöhnungsbehandlungen bewilligt, die er jedoch immer nach kurzer Zeit abbrach. Es fehle an einer Krankheitseinsicht und mangelnder Kooperationsbereitschaft. Eine weitere Behandlung wurde nun verneint.

Nimmt ein Arbeitnehmer sein Mittagessen in einer Kantine außerhalb des Betriebsgeländes ein, endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für das Zurücklegen des Weges zur und von der Kantine mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet.

Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Mietschulden nicht übernehmen. Eine Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller war nicht ersichtlich.

Die Fettabsaugung gehört grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen, so das Urteil des LSG Baden-Württemberg. Eine an Übergewicht leidende Frau begehrte eine Absaugung der Fettdepots an den Oberschenkeln.

Das SG Düsseldorf hat den Eilantrag eines Taxiunternehmers, der sich gegen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung gewandt hatte, abgelehnt. Die Rentenversicherung hatte Beiträge in Höhe von etwa 1,5 Millionen Euro nachgefordert.

Das Sozialgericht Mainz entschied durch Urteil, dass ein Anspruch auf Kfz-Beihilfe nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln besteht.