Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

Im vorliegenden Fall dekorierte eine Wohnungseigentümerin den Eingangsbereich zu ihrer Eigentumswohnung unter anderem mit allerlei Blumen, Blumentöpfen und Blumenampeln. Ein Miteigentümer sah die Fluchtwege beeinträchtigt und klagte dagegen vor Gericht.

Im vorliegenden Fall erwarben die Kläger ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren. Sie entfernten die zahlreich vorhandenen Holzverkleidungen und entdeckten jede Menge Risse in den Wänden. Die Hauskäufer verlangen Schadensersatz wegen Mängel.

Informiert der Immobilienmakler einen Kaufinteressenten über Tatsachen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch auf Vergütung verlieren.

Der Kläger hatte von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Stellplatz erworben, der allein rund 20.000 EUR gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 m - zu klein zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangt zwei Drittel des Kaufpreises zurück. Zu Recht, hat das OLG Braunschweig entschieden.

Der Eigentümer einer Wohnung hat an seinem Balkon eine Wildkamera installiert, die auf den Gemeinschaftsgarten ausgerichtet war. Bereits zweimal sei eingebrochen worden und seinem Sohn zwei Fahrräder geklaut worden, so der Eigentümer. Ein anderer Eigentümer fühlt sich aber durch die Kamera gestört.

Das beklagte Ehepaar ist Eigentümer einer Erdgeschosswohnung. Da ihre Terrasse zu klein war, vergrößerte das Ehepaar die Terrasse um das Doppelte. Die Eigentümergemeinschaft ist jedoch dagegen und verlangt den Rückbau. Das Ehepaar kam der Aufforderung nicht nach und es kam zur Klage.

Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die Regelungen der Landesbauordnung sind im konkreten Fall nicht einschlägig.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Schadensersatzprozess wegen einer unzutreffenden Angabe zur Größe einer Eigentumswohnung die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart im Wesentlichen bestätigt und den Wohnungskäufern Schadensersatz in Höhe von rund 18.000 € zugesprochen.

Der Fall: Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde beschlossen, sämtliche Wohnungen mit Rauchwarnmeldern nachzurüsten. Die Kläger, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, möchten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.