Das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird, kann die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen, so das Urteil des Hessischen LSG.

Nach Urteil des SG Schleswig kann ein Untersuchungshäftling zum leistungsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe zum Lebensunterhalt) gehören. Allerdings verringert sich der auszuzahlende Betrag um diejenigen Sozialhilfeanteile, die die Haftanstalt erbringt.

Das Jobcenter muss Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern nicht übernehmen.

Die Klage auf Übernahme von ungedeckten Kosten für die häusliche Betreuung und Pflege der Klägerin aus Sozialhilfemitteln blieb ohne Erfolg. Da die Klägerin ein Vermögen von mehr als 38.000 € verfüge, könne sie die anfallenden Aufwendungen selbst decken.

Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren seien im Regelbedarf abgebildet, so das Urteil des SG Karlsruhe. Ob dies auch für Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses für Ausländer gelte, brauchte das Gericht nicht abschließend entscheiden.

Ein Gebäudereiniger, der für seine Schwester die Aussenfassade des Gebäudes reinigt, übt eine unternehmerähnliche Tätigkeit aus, die nicht gesetzlich unfallversichert sei, so das Urteil des LSG. Es komme nicht darauf an, ob eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht wurde.

Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Hochschulstudiums besteht auch dann nicht, wenn durch das Jobcenter bereits während der ersten zwei Semester Leistungen erbracht worden sind.

Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erfasst wird.

Ein Arbeitsloser, der die Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachgekommen ist, kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er keinen funktionsfähigen Drucker und kein Geld für einen neuen Drucker hatte.

Eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden komme dann nicht in Betracht, wenn den Schulden ein missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen zugrunde liege. Dies sei im Regelfall zu bejahen, wenn Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht geleistet werden.