Nach Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sind ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos unangemessen hoch und damit unwirksam.

Basiskonten werden bei vielen Banken mit höheren Kontoführungsgebühren belastet als übliche Girokonten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält dies für unzulässig und reichte gegen eine Bank Klage beim Landgericht Köln ein.

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die Klausel einer Bank, wonach für die Bareinzahlung von Münzgeld 7,50 Euro zu entrichten ist, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Darlehensvertrag auch eineinhalb Jahre nach Autokauf widerrufen werden, weil der Kläger als Verbraucher nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden sei, den Vertrag durch Kündigung zu beenden. Es fehle der Hinweis darauf, dass der Verbraucher den Vertrag als sog. Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen könne.

Das Landgericht Tübingen hat einen Steuerberater zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligungen an den geschlossenen Schiffsfonds Lloyd Fonds 71 MS "LLOYD PARSIFAL", Lloyd Fonds 75 MS "ALMATHEA" und Zweite Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG - Best of Shipping II verurteilt.

Der Kläger machte aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber der Sparkasse Frankfurt geltend. Hintergrund war eine Beteiligung seiner beiden Söhne an dem geschlossenen britischen Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VIII UK Exklusiv.

Eine Bank hatte es unbekannten Tätern nicht sonderlich schwer gemacht, eine Vielzahl von Schließfächern aufzuberechen, darunter auch das von der geschädigten Kundin angemietete Schließfach. Die Kundin fordert den Ersatz des Schadens in Höhe von 65.000 Euro.

Wer aus laufenden Krediten aussteigen möchte, oder von der Bank aufgrund Zahlungsverzug gekündigt wird, muss häufig hohe Kosten in Kauf nehmen. Der BGH hat in 2 Urteilen vom 19.01.2016 die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen auf den Prüfstand gestellt.

In seinem veröffentlichten Beschluss vom 22.09.2015, AZ: XI ZR 116/15 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines Darlehensvertrages regelmäßig auf 5%-Punkte über dem Basiszinssatz beläuft.

Heftig diskutiert wird in den Medien derzeit die Frage, ob den Bausparkassen das gesetzliche Recht zusteht, hochverzinsliche Bausparverträge zu kündigen, wenn die Bausparer ihr Bauspardarlehen auch 10 Jahre nach Zuteilung noch nicht abgerufen haben.