Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten, ob der Teilnehmer am Fernsehformat "Zuhause im Glück" die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern muss. Das Finanzamt besteuerte 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob durch Bulimie (Ess-Brechsucht) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten der Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Ein Steuerpflichtiger kann die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als  außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.

Das Finanzgericht Hamburg hatte über den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 Euro) durch ein Reinigungsunternehmen zu befinden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Straßennutzung für seinen PKW durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde und er deshalb weniger Kraftfahrzeugsteuer zahlen müsse. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß. Infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich.

Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den vereinbarten Preis für zu hoch hielt.

Der Kläger setzte ca. 20.600 Euro Prozesskosten in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt lehnte ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei. Das Gericht befasst sich mit dem Begriff "Existenzgrundlage".

Der Kläger bezahlte seine Kfz-Steuer nicht und wehrt sich mit seiner Klage gegen die Zwangsstilllegung seines Kfz. Er macht geltend, die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Deshalb hat das Gericht das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nachfolgend die Zusammenfassung.

Im vorliegenden Fall mussten Kurierfahrer immer wieder zum Be- und Entladen in Fußgängerzonen halten. Aufgrund der Ordungswidrigkeit wurden auch Verwarnungsgelder gegenüber der Fahrer festgesetzt. Diese hat dann das Unternehmen übernommen. Das Finanzamt behandelte die Übernahme als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Zu Recht?