Weder die Speicherung der Daten noch das Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte verletzten das Sozialgeheimnis des Antragstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Allgemeininteresse überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers.

Fahrtkosten sind nach den Regelungen des SGB II zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Bei außergewöhnlichen Lebenssituationen, in denen laufend besondere Bedarfe entstehen, müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren.

Eine Rechtfertigung der Übernahme von Stromschulden durch das Jobcenter ist nicht gegeben, wenn ein Leistungsberechtigter das Entstehen von Stromschulden rechtsmissbräuchlich in Kauf nimmt, so das Sozialgericht Koblenz.

Der Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport stellt keine Leistung im Sinne des SGB V dar, so die Entscheidung des SG Koblenz. Sofern eine Krankenkasse vergleichbare Sportangebote ihren Mitgliedern unterbreite, handele es sich um rein freiwillige Leistungen.

Das SG Braunschweig hat durch Urteil entschieden, dass das Jobcenter die Kosten auch für dauerhaften Nachhilfeunterricht übernehmen muss. Gesetzliche Grundlage sei § 28 Absatz 5 SGB II. Diese Vorschrift sei Ausfluss des Anspruchs auf Chancengleichheit.

Ein Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes ist kein Arbeitsunfall. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück.

Durch Urteil hat nun auch das LSG Hessen entschieden, dass eine stillende Mutter, die Hartz IV bezieht, keinen Anspruch auf Mehrbedarf hat. Anders als für schwangere Frauen sei ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor.

Unionsbürger, die nur zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, sollen nach dem SGB II keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Mit Urteil hat das Bayerische Landessozialgericht diesen Ausschluss als Europa-rechtswidrig angesehen.

Das LSG NRW hat mit Urteil rumänischen Staatsangehörigen, die sich nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitsuche weiter im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. "Hartz IV"-Leistungen) zuerkannt.

Die Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit verletzt nicht das Sozialgeheimnis, so das Urteil. Weder aus der angegebenen Bundesagentur für Arbeit als überweisende Stelle noch aus der angeführten Kundennummer lässt sich der Bezug von Hartz IV-Leistungen erkennen.