Ein Arbeitsloser, der die Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachgekommen ist, kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er keinen funktionsfähigen Drucker und kein Geld für einen neuen Drucker hatte.

Der Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war die Absenkung der vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für drei Monate, weil der Kläger seiner in einer mit dem beklagten Jobcenter abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht, sich monatlich auf mindestens vier Stellen zu bewerben und dies gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen, nicht nachgekommen war.

Der Kläger hatte sich darauf berufen, keinen funktionsfähigen Drucker und kein Geld für einen neuen Drucker oder die Nutzung eines Copyshops zu haben.

Die Entscheidung

Der fehlende Zugang zu einem Drucker stellt keinen wichtigen Grund dar, der in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachzukommen.

Das Gericht hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Bewerbungen auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail habe vornehmen können.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.11.2012 - S 14 AS 738/12

SG Stuttgart
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