Eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden komme dann nicht in Betracht, wenn den Schulden ein missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen zugrunde liege. Dies sei im Regelfall zu bejahen, wenn Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht geleistet werden.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller bezieht seit Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin.

Bereits am 27.05.2011 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Darlehen zur Begleichung von Stromschulden bei der EnBW in Höhe von 542,35 Euro. Nach der Übernahme dieser Stromschulden erfolgte mit Einverständnis des Antragstellers eine Direktzahlung der laufenden Stromkosten durch die Antragsgegnerin an die EnBW.

In der Folge wechselte der Antragsteller mehrfach den Stromanbieter. Trotz Aufforderungen zur Mitwirkungen durch die Antragsgegenerin wurden die Wechsel durch den Antragsteller nicht bzw. verspätet mitgeteilt.  Abschlagszahlungen leistete der Antragsteller nicht.

Die Entscheidung

Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Eine darlehensweise Übernahme komme dann nicht in Betracht, wenn den Schulden ein missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen zugrunde liege. Dies sei im Regelfall zu bejahen, wenn er seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leiste und sein Verhalten darauf schließen lasse, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert habe. In einem solchen Fall werde die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies könne jedoch nicht hingenommen werden.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2013 - S 15 AS 2104/13 ER

SG Stuttgart
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