Der Sachverhalt
Der 1966 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis Dezember 2010 war auf den Kontoauszügen als Überweisender lediglich "BA" und als Verwendungszweck eine Zahlenkombination angegeben.
Ab Januar 2011 erschienen auf den Kontoauszügen die Angaben "Bundesagentur für Arbeit" und zusätzlich zu einer Zahlenkombination die Buchstaben "BG". Der Kläger wandte sich deshalb Anfang Februar 2011 den Beklagten; der seit 2011 übliche Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" mit Angabe der Kundennummer der Bedarfsgemeinschaft, die aus einer Zahlenkombination und dem Zusatz "BG" (BG-Nummer) besteht, sei rechtswidrig. Das Sozialgeheimnis verlange, dass Daten bei der Überweisung - wie früher auch üblich - zu anonymisieren seien.
Die Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht hat durch Urteil entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit schon keine Sozialdaten auf dem Überweisungsvermerk offenbart. Die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" ist als solche noch nicht aussagekräftig. Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit "BG" enthält ebenfalls keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger. Es ist nicht sofort offensichtlich, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gemeint ist.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgerichts einen Überweisungsvermerk "Sozialleistung" für unzulässig erklärt (BVerwG, Urteil vom 23.06.1994, 5 C 16/92, vgl. schon BSG, Urteil vom 25.10.1978, 1 RJ 32/78). So liegt der Fall hier gerade aber nicht. Das Wort Sozialleistung oder ALG II wird gerade nicht verwendet. Aus den Buchstaben "BG" lässt sich nicht erkennen, dass es sich um eine Sozialleistung handelt.
Gericht:
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.06.2013 - L 7 AS 48/13
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