Der Kläger gab in seiner Steuererklärung an, die Entschädigungen für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter seien nach dem JVEG nicht steuerbar. Sie seien keiner Einkunftsart zuzuordnen oder steuerfrei. Wie die Entschädigungen zu versteuern sind, hat nun das Finanzgericht Stuttgart entschieden.

Mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG) sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Bedeutet dies, dass Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können?

Durch das Vermieten von Immobilien an die eigenen Kinder lassen sich unter Umständen Steuern sparen. Allerdings schaut das Finanzamt bei der Vermietung an Angehörige und gerade zwischen Eltern und Kindern ganz genau hin. Ganz so einfach gestaltet sich die Praxis oftmals nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter verursacht hat, sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für seine Geburtstagsfeier (2.470 €), zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen waren, als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

In der Sache geht es darum, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Nach Auffassung des 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt ist.

Ein Hundehalter wehrt sich gegen den hohen Steuersatz für seinen gefährlich eingestuften Hund. Nach der fraglichen Hundesteuersatzung beträgt der Steuersatz für einen "normalen" Hund 96 Euro pro Jahr, für einen als gefährlich eingestuften Hund hingegen 1.200 Euro pro Jahr.

Im Streitfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Der Arbeitgeber war als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Trinkgelder eingeschaltet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld.

Der Kläger hatte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Limit") erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Können Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können?