Nach Urteil des FG Köln (Az. 13 K 3735/10), kann eine Spende an den Papst in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Eine Spende sei u.a. nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist.

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden?

Kosten, die einem selbstnutzenden Grundstückseigentümer für den Winterdienst auf dem an seinem Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehweg entstehen, können steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 7 K 143/08) ist von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) auch aufgrund neuer Argumente weiterhin überzeugt und hält deshalb eine weitere Vorlage an das BVerfG für geboten.

Nach Beschluss des FG Münster (Az. 5 V 1934/13 U), müsse das Finanzamt bei Versagung des Vorsteuerabzuges konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergebe, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst habe bzw. hätte wissen können oder müssen.

Nach Urteil des BFH (Az. X R 2/12), muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Ausreichend sei der Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil (Az. 11 K 2519/12) entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Mit seiner Klage ist ein Jurastudent gescheitert, der die Aufwendungen für sein Erststudium für die Jahre 2004 und 2005 als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abziehen wollte. Nach Urteil des BFH (Az. VIII R 22/12) sind die Kosten nicht abziehbar.

Die Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 Euro liegt.

Ein Unimog ist keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, so das Urteil des FG Köln. Die Einstufung als Zugmaschine komme deshalb nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet sei.