Mit Urteil (5 K 1753/13) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung keine sog. außergewöhnlichen Belastungen darstellen und daher auch nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil (1 K 1490/12) entschieden, dass auch ein Profifußballspieler Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abziehen kann.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 verfassungswidrig war. Das Finanzamt setzte Zinsen in Höhe von 6.023 € fest. Dagegen wehrten sich die Kläger, blieben jedoch mit ihrer Klage ohne Erfolg.

Eingeladen waren ausschließlich Männer! Sind die Aufwendungen für sogenannte Herrenabende einer Anwaltskanzlei steuerlich abzugsfähig? Ja, meint die Kanzlei, da die Veranstaltungen der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.

Die Aufwendungen eines Rechtsanwalt stellen für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen keine Werbungskosten dar. Es handelt es sich um Kleidungsstücke, wie sie allgemein zur Herrenmode gerechnet werden. Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen.

Der Steuerpflichtige, der durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat, kann "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen.

Ein SM-Studio in einer vermieteten Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte "Beherbergung" nicht aus. Selbst wenn die Gäste zweimal am Tag Sex hätten, bliebe noch genügend Zeit, um die "normalen Räumlichkeiten" der Wohnung zu nutzen, so der Kläger.

Mit Urteil hat das FG Stuttgart (Az. 1 K 1939/12) entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. "Nickname") ausgeführt werden, im Regelfall allein vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuern sind.

Nach einer Entscheidung des FG Münster  (Az. 5 K 2545/13 E), sind die Aufwendungen für den Freikauf vom türkischen Wehrdienst weder als Werbungskosten, noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat durch Urteil entscheiden (Az. 7 K 1549/13 E), dass Kosten eines Zivilprozesses nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung - unabhängig vom Gegenstand des Prozesses - aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können.