Der Kläger gab in seiner Steuererklärung an, die Entschädigungen für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter seien nach dem JVEG nicht steuerbar. Sie seien keiner Einkunftsart zuzuordnen oder steuerfrei. Wie die Entschädigungen zu versteuern sind, hat nun das Finanzgericht Stuttgart entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit ehrenamtlicher Richter. Er erhielt im Streitjahr 2010 für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter Reisekosten, eine Entschädigung für den Verdienstausfall sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG).

Finanzamt: Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

Im Haushaltsplan Baden-Württemberg 2010/11 sind Entschädigungen für ehrenamtliche Richter ausgewiesen. Der Kläger gab in seiner Steuererklärung an, die Entschädigungen nach dem JVEG seien nicht steuerbar. Sie seien keiner Einkunftsart zuzuordnen oder steuerfrei. Der Beklagte behandelte die Entschädigungen nach dem JVEG mit Ausnahme der Reisekosten als steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.

Das Urteil des Finanzgerichts Stuttgart

Das Finanzgericht Stuttgart (Urteil, Az. 12 K 1205/14) entschied, die Entschädigungen des Klägers für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter seien steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Kläger führe seine Tätigkeit höchstpersönlich ohne feste Bezüge aus und sei in seiner Entscheidungsfindung nicht weisungsgebunden.

Gericht: Steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit

Er schulde einen Arbeitserfolg und zwar die Mitwirkung an einer Entscheidung. Eine zuvor vereinbarte Arbeitszeit habe er nicht abzuleisten. Die Entschädigungen seien vom bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig und damit nicht bei diesem zu berücksichtigen.

Einer Besteuerung stehe nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung des Amtes gesetzlich verpflichtet sei und ein Ehrenamt ausübe. Auch Zahlungen aus öffentlichen Kassen könnten Einnahmen sein, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Es gebe keine Norm, die Entschädigungen für ein Ehrenamt von der Besteuerung ausnehme.

Es werde nicht der Begriff "Aufwandsentschädigungen" verwendet

Steuerfrei seien nach § 3 Nr. 12 S. 1 Einkommensteuergesetz "Aufwandsentschädigungen". Das JVEG verwende jedoch diesen Begriff nicht. Er bezeichne die Vergütungen als "Entschädigungen". Auch im Haushaltsplan werde der Begriff "Entschädigung" verwendet. Im Übrigen sei § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung dahingehend auszulegen, dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen von der Steuer befreit sei, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, ggf. typisierend und pauschalierend, abziehbar seien. Steuerfrei seien daher lediglich die erstatteten Reisekosten, da diese durch die Ausübung im öffentlichen Dienst entstanden seien.

Gericht:
Finanzgericht Stuttgart, Urteil vom 10.02.2016 - 12 K 1205/14

FG Baden-Württemberg
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