In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für seine Geburtstagsfeier (2.470 €), zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen waren, als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Westpfalz. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen in Höhe von 2.740 € nicht an.

Die Entscheidung

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil, Az. 6 K 1868/13), das ihm Recht gab. Die Bewirtungskosten - so das Gericht - könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei.

Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Kläger habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen.

Der Kostenaufwand (pro Person 35 €) liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.

Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015 - 6 K 1868/13

FG Rheinland-Pfalz
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