Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber vereinbarungsgemäß nach der Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer.

Wer den Grabstein seiner verstorbenen Frau reinigen und richten lässt, kann die Kosten dafür nicht als Handwerksleistungen von seiner Einkommenssteuer absetzen, so das Urteil. Arbeiten an einem Grabstein sind keine Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen.

Der Bundesfinanzhof bejaht in seinem Urteil eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind.

Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt, so das Urteil des Finanzgerichts Münster.

Bundestag und Bundesrat haben am 07. Juni 2013 die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet. Darin wurde nicht nur der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung von ursprünglichen sechs Jahren auf nun besten Falls drei Jahre verringert.

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Gießen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte, also ein Wochenendhaus, für rechtmäßig erachtet. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen.

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt.

Das FG Baden-Württemberg hat durch Urteil entschieden, dass bei sog. Weiterleitungsfällen, bei der ein privater Zustelldienst die außerhalb seines Zustellbezirks liegende Briefsendung an die Deutsche Post AG weitergibt, Zweifel an der sog. Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) angebracht sind.

Ein Betriebsprüfer machte mit seiner Klage die Renovierungskosten seines häuslichen Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend. Trotz des geführten Toilettentagebuchs, nach dem sich eine berufliche Toilettennutzung von 73,58% ergebe, hat das Finanzgericht die Klage durch Urteil abgewiesen.