Wer einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes oder einer Geschwindigkeitsübertretung bekommt, zweifelt selten an der Korrektheit der Messung. Kann man sich wirklich darauf verlassen, dass die Messgeräte in Ordnung sind?

Wer nahezu wöchentlich einen Parkverstoß auf sich verbucht, muss mit einem Fahrerlaubsnisentzug rechnen. Ungeachtet der Eintragungen im Verkehrszentralregister kann eine Fahrerlaubnis auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe.

Ist das Radarfoto eines Verkehrssünders von ausgesprochen schlechter Qualität, muss ein Amtsrichter in der Gerichtsverhandlung bei Bezugnahme auf die in den Akten zur Identifizierung befindlichen Lichtbilder auf diese Mängel ausdrücklich hinweisen. Unterlässt er das, ist das von ihm gefällte Urteil aufzuheben.

Auch von einem Fahrradfahrer kann eine MPU (Idiotentest) verlangt werden, wenn dieser mit 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Kommt er dem nicht nach, darf ihm das Führen jedes Fahrzeuges, also auch eines Fahrrads, verboten werden.

Wer einen Führerschein haben will, darf auf keinem seiner Augen eine Sehschärfe unter 0,1 aufweisen. Und das auch nur unter Berücksichtigung einer besonderen Fahrerfahrung. Steht diese Bestimmung aber nicht im Widerspruch zu dem Grundrecht?

Eine Autofahrerin fuhr am frühen Morgen mit ihrem Fahrzeug auf einer überfluteten Straße in Hochwasser. Dabei wurde der Motor ihres Pkws zerstört. Die Fahrerin sah einen Plichtverstoß der Gemeinde, die Straße rechtzeitig abzusperren. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Nach Urteil des OLG Saarbrücken genügt es, wenn der Verkehrssicherungspflichtige davor warnt, dass eine absenkbare Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Ein Autofahrer fuhr einem anderen hinterher, während der Poller wieder ausfuhr.

Zwar muss sich ein Käufer nicht unbegrenzt auf Reparaturversuche des Verkäufers einlassen, aber wenn überhaupt kein Mangel (mehr) vorliegt, kann man trotz drei Reparaturversuchen einen Vertrag nicht rückabwickeln, so das Urteil des LG Coburg.

Nach dem Urteil des AG München, tragen Beteiligte eines nicht aufklärbaren Verkehrsunfalls je die Hälfte des Schadens auf Grund der Tatsache, dass von beiden Verkehrsteilnehmern eine gleichwertige Betriebsgefahr ausging.

In der einzigen leeren Parklücke steht ein Fußgänger und "reserviert" den Parkplatz. Sie wollen gerade rückwärts einparken und von der anderen Seite drängt einfach jemand anderes rein! Solche Situationen kommen täglich vor. Aber wie ist die rechtliche Lage?