Nach Beschluss des FG Münster (Az. 5 V 1934/13 U), müsse das Finanzamt bei Versagung des Vorsteuerabzuges konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergebe, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst habe bzw. hätte wissen können oder müssen.

Nach Urteil des BFH (Az. X R 2/12), muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Ausreichend sei der Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil (Az. 11 K 2519/12) entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Mit seiner Klage ist ein Jurastudent gescheitert, der die Aufwendungen für sein Erststudium für die Jahre 2004 und 2005 als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abziehen wollte. Nach Urteil des BFH (Az. VIII R 22/12) sind die Kosten nicht abziehbar.

Die Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 Euro liegt.

Ein Unimog ist keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, so das Urteil des FG Köln. Die Einstufung als Zugmaschine komme deshalb nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet sei.

Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil entschieden, dass es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der Gewerbesteuer unterliegt.

Auch wenn Hauptzweck der Tantramassage das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre ist, so steht doch außer Frage, dass diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch "sexuelles Vergnügen" hervorrufen können.

Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (Duales Studium) sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Dieser sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei bzw. das Studium aus anderen Gründen ende.

Die Gewährung von Kindergeld ist ab dem Jahr 2012 auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig. Daher könne auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes einem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegen stehen.