Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Urteil, Az. 25 C 357/14) hat zwei Klägern türkischer Herkunft, die langjährige Mieter einer Wohnung in einem in Berlin-Kreuzberg gelegenen Mietshaus gewesen waren, eine Entschädigung von je 15.000,00 EUR wegen Verstoßes der Beklagten gegen das sog. "Diskriminierungsverbot" zugesprochen.

Vermieter stehen manchmal vor der unerwarteten Situation, dass ihre Mieter die Räume an einen Dritten weitergegeben haben. Dies geschieht oft ohne Kenntnis des Vermieters. Wenn es dann zu Streitigkeiten über das Mietverhältnis kommt und der Vermieter auf Räumung klagen möchte, stellt sich die Frage, wen er verklagen muss.

Der BGH hatte sich in seinem Urteil (VIII ZR 9/14) mit der Frage beschäftigt, ob Mieter in einem Mehrfamilienhaus dazu verpflichtet sind, durch Umlage die erhöhten Warmwasserkosten zu tragen, wenn aufgrund eines erheblichen Wohnungsleerstand die Heizungsanlage nicht mehr kostengünstig arbeitet.

Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch. Die Mieter konnten nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.

Das Ausschütteln von Decken gehört zum normalen mietvertraglichen Gebrauch einer Wohnung. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden und sich unterhalb des Fensters keine Personen aufhalten.

In seinem Urteil (VIII ZR 191/13) hat der BGH die Frage bejaht, ob ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn eine Wohngebäudeversicherung vorhanden ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet, dass der Vermieter angehalten ist, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich vorzugehen. Er muss bei allen Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen.

Ein Vermieter greift unzulässig in die Mieterrechte ein, wenn er ohne sachlichen Grund einem Besucher eines Mieters Hausverbot erteilt. Ein Hausverbot ist jedoch wirksam, wenn kein konkreter Mieter den Besuch wünscht und dem Hausverbot widerspricht.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Mietpreisbremse ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommen drei renommierte Rechtsprofessoren der Humboldt-Universität zu Berlin in einem Gutachten für den Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Der Vermieter verschaffte sich Zutritt zur Mietwohnung, ohne dass das Betreten bei den Mietern angekündigt war. Die Mieter sahen dies als Hausfriedensbruch und stützen ihre fristlose Kündigung auf das ungenehmigte Betreten der Mietwohnung.