Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein, so das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil (Az. 7 U 46/17). Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Der Eigentümer eines VW Amarok 2,0 TDI ist vom sogenannten Abgasskandal betroffen. An der Rückrufaktion, sich eine neue Software aufzuspielen zu lassen, hat der Eigentümer nicht teilgenommen. Daraufhin wurde ihm durch das Landratsamt der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt.

Wer sein Auto im Parkverbot abstellt, riskiert, es zunächst einmal nicht wiederzusehen. Wurde der Wagen abgeschleppt, darf der Abstellort verschwiegen werden. Aber nur, solange die reinen Abschleppkosten nicht bezahlt sind oder keine Sicherheit dafür geleistet wurde.

Im vorliegenden Fall wollte der Angeklagte einem Fahrverbot entgehen und beauftragte eine unbekannt gebliebene Person, die die Angaben im Anhörungsbogen übernahm. Damit erreichte er, dass die Bußgeldbehörde ihn innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr belangen konnte. Welchen Straftatbestand hat der Angeklagte nun erfüllt?

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann mit seinem Auto stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Zwei nachfolgende Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Dem dritten Fahrer gelang das nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Ein Autofahrer stellte in einer Portalwaschanlage sein Fahrzeug ab und startete den Waschvorgang. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Luftbalken mit der Windschutzscheibe und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Er verlangt vom Betreiber Schadensersatz. Zu Recht?

Gerade in Wohngegenden sind die Straßenränder regelmäßig mit Kfz zugeparkt. Autofahrer müssen hier einen regelrechten Slalom zurücklegen und bei Gegenverkehr eventuell sogar hinter den geparkten Fahrzeugen kurzzeitig anhalten. Bevor sie weiterfahren, sollten sie sich jedoch vergewissern, dass sich von hinten kein Pkw nähert, der sie überholen möchte. Wer nämlich blindlings losfährt und mit dem Überholenden zusammenkracht, muss haften.

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Gebrauchtwagenhändler kann widerrufen werden, wenn das dazu gehörende Fahrzeugscheinheft in manipulativer Weise geführt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn derjenige für die Dokumentation eine Art "Zaubertinte" verwendet, die sich wieder entfernen lässt.

Die Stadt Düsseldorf durfte ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Die Stadt hätte den Halter ermitteln und ihn zur Entfernung des Fahrzeugs auffordern müssen.

Im vorliegenden Fall trug der 61-jährige Betroffene vor, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nur deshalb zustande kam, weil er aufgrund einer Prostataoperation nur eingeschränkt seinen Harn zurückhalten könne. Das Fahrverbot sei nicht gerechtfertigt. Kann diese Konstellation einen Grund darstellen, vom Regelfahrverbot abzusehen?