Die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Gebrauchtwagenhändler kann widerrufen werden, wenn das dazu gehörende Fahrzeugscheinheft in manipulativer Weise geführt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn derjenige für die Dokumentation eine Art "Zaubertinte" verwendet, die sich wieder entfernen lässt.

Der Sachverhalt

Das Landesamt teile einer Gebrauchtwagenhändlerin ein rotes Kennzeichen für Probefahrten zu. Zur Dokumentation der jeweiligen Fahrer ist ein Fahrzeugscheinheft zu führen, in das jeder Fahrer einer Probefahrt dokumentenecht einzutragen ist. Die Dokumentenechtheit setzt bestimmte Kriterien voraus.

Anlässlich einer Überprüfung des Fahrzeugscheinheftes stellte die Behörde fest, dass die Einträge mit einem Schreibgerät ausgefüllt worden war, dessen Schrift sich wieder entfernen lässt. Die Schrift kann jedoch wieder sichtbar gemacht werden, wenn das Papier auf unter 0° C abgekühlt wird. Die Behörde legte das Dokument in ein Kühlgerät und konnte somit die Manipulation aufdecken. Die Behörde widerrief die Zuteilung des roten Kennzeichens. Gegen den Widerruf des roten Kennzeichens wandte sich die Gebrauchtwagenhändlerin und trug vor, die Einträge habe ihr Mann ohne ihr Wissen vorgenommen.

Die Entscheidung

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage durch Urteil (Az. VG 11 K 357.17) ab. Die Voraussetzungen für den Widerruf seien gegeben. Der Klägerin fehle es an der Zuverlässigkeit, die das Gesetz von Kraftfahrzeughändlern verlange, denen ein rotes Kennzeichen zugeteilt werde.

Insbesondere müsse der Händler gewährleisten, dass die Kennzeichen nicht missbräuchlich verwendet würden. Ein solcher Missbrauch liege bei der Klägerin jedoch vor, weil sie gegen ihre gesetzlichen Dokumentationspflichten verstoßen habe. Danach müssten die Eintragungen vollständig und in dauerhafter Schrift vor der ersten Fahrt eingetragen werden. Durch den Einsatz entfernbarer Schrift habe sie einzelne Seiten in unzulässiger Weise mehrfach verwendet.

Abgesehen davon, dass die wieder sichtbar gemachten Einträge auch ihre Unterschriften erkennen ließen, müsse sich auch das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2017 - VG 11 K 357.17

VG Berlin, PM 39/2017
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