Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer das Europakennzeichen eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Reichsadler überklebt, um damit seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck zu bringen. Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Urkundenfälschung oder ein Kennzeichenmissbrauch vorliegt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat u.a. ausgeführt, die Ordnungsverfügungen seien bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, denn ohne die Installation des Software-Updates seien die Voraussetzungen für eine Zulassung der Fahrzeuge derzeit nicht erfüllbar.

Im vorliegenden Fall wurde eine Geschwindigkeitsmessung beanstandet, weil die Messung aus einem mobilen Spezialanhänger erfolgte. Die Gebrauchsanweisung des Messgerätes sehe lediglich den Einsatz "aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine" vor.

Verkauft ein Privatmann einen Gebrauchtwagen, kann er die sogenannte "Gewährleistungshaftung" für Mängel vertraglich ausschließen. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber gar nicht klar, wer Vertragspartner ist.

Durch "Section Control" werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge mit einer Kamera erfasst. Sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass nach § 23 Abs. 1a StVO n.F. bereits das bloße Halten des Mobiltelefons den Tatbestand erfülle und verurteilte den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes (Mobiltelefon) zu einer Geldbuße von 100 Euro. Zu Unrecht, stellte das OLG Celle fest.

Der Kläger wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung "geblitzt". Auf dem Lichtbild hielt er ein Handy vor dem Gesicht, wie es viele tun, die über Lautsprecher telefonieren. Allerdings behauptete der Kläger, dass dies kein Handy gewesen sei, sondern ein Taschenrechner. Lesen Sie das Urteil des OLG Oldenburg.

Der Kläger klagte gegen seine Vollkaskoversicherung, die seinen Unfallhergang nicht glaubte. Sein Automatik-Fahrzeug habe sich selbständig in Bewegung gesetzt, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei.

Der BGH hat entschieden, dass der Angeklagte im Hamburger Raser-Fall zu Recht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auf der Flucht vor der Polizei mit einem gestohlenen Taxi, habe er bewusst auf die Gegenfahrbahn gelenkt und dadurch den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht.

In einem Beschluss hat der BGH auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).