Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Der Kläger hatte sich auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DS-GVO berufen.

Im vorliegenden Fall war der Antragsteller nach einem Umzug rund einen halben Monat ohne DSL-Zugang. Die Umzugspauschale bezahlte der Antragsteller nicht. Ihm wurde ohne Ankündigung der DSL-Zugang gesperrt. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möchte er die Sperrung vorläufig aufheben.

Ein Nutzer von Facebook kommentierte Beiträge von Politikern und Medien mit dem Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!". Facebook löschte diesen Beitrag und sperrte den Nutzer für 30 Tage. Zu Recht, so die Entscheidung des OLG Karlsruhe.

Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist.

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 19. April 2018 (Az. I ZR 154/16) entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, "strittige Tatsachenbehauptungen" habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Facebook Ireland Ltd. (Facebook) die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern darf (5 Bs 93/17).

Die Klägerin ist Ärztin und wird in einem Bewertungsportal gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Die Klägerin verlangt die vollständige Löschung ihres Eintrags und die Löschung ihrer veröffentlichten Daten.

Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht. Unzulässig ist auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden.

Wer durch im Internet öffentlich abrufbare Kommentare auf Facebook kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" beschimpft, kann wegen Volksverhetzung - § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - zu bestrafen sein.