Der Kläger war nicht zur Übertragung seines Eigentums bereit, damit Gehwege und Fahrbahnen ausgebaut werden können. Daraufhin wurde ein Enteignungs- und Entschädigungs-feststellungsbeschluss erlassen. Zu Recht, so das Urteil des VG Koblenz.
Der Betreiber eines Flüchtlingsheimes kann nicht zur Durchsetzung einer Quarantäne herangezogen werden, wenn in der Einrichtung meldepflichtige Infektionen auftreten. Dem Betreiber könne nicht auferlegt werden, freiheitsentziehende Maßnahmen zu vollziehen.
Einer Hundehalterin, die als Vermittlerin von Hunden für einen kroatischen Tierhilfeverein auftritt, durfte der gewerbsmäßige Hundehandel untersagt werden.
Nach Urteil des VG Arnsberg ist das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Trägerverein des Hindu-Tempels in Hamm-Uentrop als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen.
Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes, nach der Gefangene grundsätzlich in Einzelhafträumen und nur in Ausnahmefällen in Gemeinschaftshafträumen unterzubringen seien, gelte nicht für den Aufenthalt in einem Justizvollzugskrankenhaus.
Die Heranziehung eines Soldaten zu Schadensersatz wegen eines Autounfalls in Afghanistan war rechtswidrig, so das Urteil des VG Koblenz. Schadensersatz könne die Bundeswehr nur dann verlangen, wenn der Hauptmann den Unfall grob fahrlässig verursacht hätte.
Ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, hat sich als bissig und damit als gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) erwiesen. In einem solchen Falle bestehe grundsätzlich Veranlassung dazu, Maßnahmen nach dem LHundG zu ergreifen.
Ein Halter von Damwild in einem rund 0,8 ha großen Gehege, das in der Nähe einer Wohnbebauung liegt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis zum Erlegen der von ihm gehaltenen Tiere. Das Gehege liege zu nahe an der bebauten Ortslage.
Ein Hundehalter darf seine Hunde nicht in der sog. "Punktanbindung" im Freien halten. Die zuständige Behörde darf dem Hundehalter aufgeben, bei der Haltung von Hunden im Freien diesen besondere Schutzvorrichtung zur Verfügung zu stellen.
Nach Urteil des OVG Rheinland-Pfalz ist die Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Mainz, mit der die Hundesteuer für den ersten Hund von 120 € auf 186 € und für den zweiten Hund von 156 € auf 216 € im Jahr erhöht wurde, wirksam.