Der Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt in Berlin-Reinickendorf ein Flüchtlingsheim. Anfang Juni 2013 erkrankte dort eine Reihe von Flüchtlingen an Windpocken. Darauf nahm das Bezirksamt das Heim auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als "Absonderungseinrichtung" für die sämtlich namentlich genannten Heimbewohner in Anspruch. Demnach sollte das Personal der Antragstellerin dafür sorgen, dass die Bewohner das Heim nicht verlassen durften.
Hiergegen hatte die Antragstellerin u.a. eingewandt, sie werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Letztlich werde ihr auferlegt, freiheitsentziehende Maßnahmen zu vollziehen.
Die Entscheidung
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation. Die Maßnahme könne nicht auf das IfSG gestützt werden. Das Gesetz kenne schon den im Bescheid verwendeten Begriff einer "vorübergehenden häuslichen Absonderungseinrichtung" nicht. Eine Absonderung könne entweder in einer Wohnung oder dafür geschaffenen Räumen und Einrichtungen durchgeführt werden. Unabhängig hiervon habe die Behörde aber vor einer Inanspruchnahme der Antragstellerin prüfen müssen, ob sie die Gefahren nicht selbst hätte abwehren können. Es sei ist nicht erkennbar, weshalb die Behörde außerstande sein solle, durch von ihr beauftragte Dienstkräfte für die Effizienz von Absonderungsmaßnahmen zu sorgen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.06.2013 - VG 14 L 282.13
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:
Im vorliegenden Fall ging es um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik und übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) durch die Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft. Die Kläger verlangen lärmmindernde Maßnahmen. Urteil lesen
Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Innenminister mit der Weigerung, den Abgeordneten der NPD-Landtagsfraktion den Besuch der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu ermöglichen, die ihnen zustehenden Selbstinformations- und Kontrollrechte verletzt hat. Urteil lesen