Die Wahlplakate der NPD mit der Aufschrift "Geld für die Oma - statt für Sinti und Roma" sah die Stadt Gießen als menschenverachtend und volksverhetzend und hängte nach Fristsetzung die Plakate ab. Zu Unrecht, entschied das VG Gießen.
Nach Auffassung des VGH handelt es sich bei den fraglichen Alttextilien um "Abfall" im Rechtssinne. Eine gewerbliche Sammlung von solchen Abfällen könne nur dann untersagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegenstünden.
Auch nach der neuen Rechtslage handelt es sich bei dem "Rundfunkbeitrag" nicht um eine Steuer, sondern um eine sogenannte "Vorzugslast", so der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg.
Nach Urteil des BverwG können muslimische Schülerinnen regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, hierbei einen sogenannten Burkini zu tragen.
Bei einer Firma ging ein Paket mit einem außen angebrachten Begleitschreiben mit Briefkopf einer arabischen Botschaft und u.a. der Nachricht "Bill of Lading2" ein. Nachdem Sprengstoffexperten das Paket "entschärft" hatten, kam ein Kuchenteller hervor. Den Einsatz muss der "Scherzkeks" nicht zahlen.
Mit Beschluss hat das Verwaltungsgericht Minden den Eilantrag eines muslimischen Schulanfängers abgelehnt, dessen Eltern gegen die Ablehnung der Schulaufnahme durch den Schulleiter geklagt haben. Der Schulleiter beharrte auf die Teilnahme am Religionsunterricht.
Die Stadt verbot den Betroffenen, die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof an Heimspieltagen von Eintracht Braunschweig 3 Stunden vor Spielbeginn bis 6 Stunden nach Spielende zu betreten. Das VG Braunschweig hat die gegen die Innenstadt-Verbote gerichteten Eilanträge abgelehnt.
Ein Drogenkonsum eines Beamten stehe generell nicht im Einklang mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften. Auch wenn sich der Antragsteller noch in der Ausbildung befinde, sei die Suspendierung verhältnismäßig.
Mit Urteil hat das Niedersächsische OVG entschieden, dass bienengefährliche Pflanzenschutzmittel u.a. auf Kartoffeln bereits dann nicht mehr angewandt werden dürfen, wenn damit zu rechnen ist, dass Bienen innerhalb des Wirkungszeitraums des Mittels zwecks Nahrungssuche die behandelten Pflanzen anfliegen.
Ein Schüler kann nicht nur dann von der Schule ausgeschlossen werden, wenn er in der Schule illegale Drogen verkauft, sondern bereits dann, wenn er einen dahingehenden Anschein bewusst erweckt oder wenn er mit sogenannten "Legal Highs" handelt.