Ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, hat sich als bissig und damit als gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) erwiesen.  In einem solchen Falle bestehe grundsätzlich Veranlassung dazu, Maßnahmen nach dem LHundG zu ergreifen.

Der Sachverhalt

Die Verbandsgemeinde Kell am See hatte dem Antragsteller nach Hinweisen aus der Bevölkerung, dass sein Schäferhundmischling, der inner- und außerorts unangeleint ausgeführt werde, bereits zwei Personen gebissen habe, mit für sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung aufgegeben, den Hund inner- und außerorts nur noch angeleint und zudem innerorts mit Maulkorb auszuführen.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der Begründung, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, nachdem ein Gutachten des Diensthundeführers des Polizeipräsidiums Trier zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund handele.

Das Ergreifen der soeben beschriebenen Maßnahmen wurde aber auch vom Gutachter empfohlen, da der Hund bei Unterschreiten der kritischen Distanz mit Körperkontakt hoch sensibel reagiere, was meist zu unvorhergesehenem aggressivem Verhalten führe, welches der Hundehalter nicht in jeder Situation sicher zu beherrschen scheine.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier

Die Richter der 1. Kammer bestätigten die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und führten zur Begründung aus, nachdem der Hund unstreitig zwei Personen gebissen habe, habe er sich als bissig und damit als gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) erwiesen.

In einem solchen Falle bestehe grundsätzlich Veranlassung dazu, Maßnahmen nach dem LHundG zu ergreifen, wozu die von der Verbandsgemeinde ergriffenen Maßnahmen zählten. Die angeordneten Maßnahmen seien auch nicht unverhältnismäßig. Zur Verhinderung von Beißgefahren sei ein Leinenzwang alleine nur bedingt geeignet, da auch der angeleinte Hund zubeißen oder sich losreißen könne.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 23.05.2013 - 1 L 593/13.TR

VG Trier, 16/2013
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