Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger eine Reisepreisminderung wegen Baulärms in Höhe von 50 % wegen teilweise verunreinigten Leitungswassers eine weitere Minderung von 5 %. Darüber hinaus eine Minderung von 10 %, weil der Reiseveranstalter den Kläger nicht über die Großbaustelle informiert hatte.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn während des Fluges das Videoprogramm ausfällt. Der Ausfall ist mit einer Minderung von 20 % des auf den Reisetag entfallenden anteiligen Tagesreisepreis zu bemessen.

Die Klägerin hatte eine Rundreise nach Madagaskar gebucht. Bei Ankunft am Zielort fehlte ein Koffer. In diesem befanden sich wesentliche Bestandteile ihrer Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus. Nach sechs Tagen erhielt die Klägerin das Gepäckstück ausgehändigt. Die Klägerin verlangt Entschädigung.

Es sollte ein Traumurlaub auf den Malediven werden - in einer Villa direkt am Strand. Der Strandschnitt war jedoch nicht nutzbar, da Wasserflugzeuge starteten und landeten und der Lärm unerträglich war (50% Minderung). Auch das WLAN funktionierte nur teilweise und extrem schlecht (15% Minderung).

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte "Trinkgeldempfehlung", der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam.

Die Kläger begaben sich 20 min vor Abflugzeit mit ihren Boading-Karten an das Gate. Dort wurde den Klägern mitgeteilt, dass das Boarding bereits abgeschlossen war. Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils ca. 990,- Euro buchen und verlangen mit ihrer Klage Schadensersatz.

Eine Familie wartete geduldig an einem Check-In Schalter, der zumal ihren Flug nach Antalya sowie einen Flug nach Griechenland abfertigte. Nachdem die Familie die Warteschlange überwunden hatte, war es zu spät - das Flugzeug flog ohne die Familie nach Antalya. Die Familie verlangt Minderung und Schadensersatz.

Die Klägerin behauptet, im Hotel in Hurghada hätte es keine Informationen über den Rückflug und den Transfer zum Flughafen gegeben. Nur auf einem Blatt Papier stand etwas über die Abholzeit. Letztendlich verpasste die ganze Famile den Heimflug. Mit der Klage werden die Mehrkosten verlangt.

In der Reiserücktrittsversicherung liegt ein Versicherungsfall, wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung vorliegt, die trotz Einnahme von Medikamenten fortbesteht und den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen.

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten. Es genüge nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt seien.