Die Übergabe und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen. Wer einen Gebrauchtwagen kauft, ohne sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen zu lassern, handelt grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs.2 BGB.

Der Ein- oder Aussteigende muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher nach hinten durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten.

Aus Sicht eines Taxifahrers fuhr der Geschädigte zu langsam. Um dies zu verdeutlichen, überholte der Taxifahrer den Geschädigten, zeigte beim Überholen den Stinkefinger und scherte ganz knapp vor dem Geschädigten wieder ein. Dieser konnte eine Kollision nur durch eine Vollbremsung verhindern.

"Wer auffährt, hat Schuld!" - diesen Grundsatz hört man immer wieder. Denn in der Regel kommt es nur deshalb zu einem Unfall, weil der Hintermann entweder unaufmerksam, zu schnell oder zu nah auf das vordere Kfz aufgefahren ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht immer.

Nach vorliegendem Urteil des BayVGH müssen sich auch Trunkenheitsfahrer, denen wegen einer einzigen strafbewehrten Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 Promille vom Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im behördlichen Wiedererteilungsverfahren einer MPU stellen.

Geklagt hatte ein Deutscher, der 2005 der Sikh-Religion beigetreten war. Er hatte 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Motorradhelmpflicht mit der Begründung gestellt, seine Religion gebiete ihm, stets einen Turban zu tragen. Den Antrag hatte die Stadt Konstanz als Straßenverkehrsbehörde abgelehnt.

Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem zwei Urinproben positiv in Bezug auf die Droge Amphetamin (Speed) ausgefallen waren. Der Kläger wandte ein, die positiven Werte könnten durch Erkältungsmittel oder Appetitzügler verursacht worden sein, die er eingenommen habe.

Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock ist die Überlassung der durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an ein privates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren nicht grundsätzlich unzulässig.

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf "einfachere" Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht (hier: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsverstöße), kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden.