Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock ist die Überlassung der durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an ein privates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren nicht grundsätzlich unzulässig.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte seinerzeit die Auffassung vertreten, die Überlassung der Rohdaten und deren von der Verwaltungsbehörde im Einzelfall nicht näher kontrollierte Aufbereitung und Auswertung durch ein privates Unternehmen sei, weil es sich dabei um eine originär hoheitliche Tätigkeit handele, unzulässig und widerspreche zudem einem einschlägigen Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, was ein generelles Beweisverwertungsverbot zur Folge habe. Mit dieser Begründung waren die Betroffenen freigesprochen worden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock

Das Oberlandesgericht Rostock hat in zwei getroffenen Entscheidungen klargestellt, dass die Praxis der Bußgeldbehörde, ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten ("Blitzerdaten") zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ist die Beauftragung von Sachverständigen mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel (hier: der Rohmessdaten) rechtlich möglich und entspricht auch in zahlreichen anderen Verfahrensordnungen vorgesehener und gängiger Praxis. Lediglich beispielhaft verwies das Oberlandesgericht auf die Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration oder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen, auf die Analyse von Gewebeproben zur DNA- Identitätsfeststellung oder auch die Sicherung und Auswertung elektronisch gespeicherter Daten in Fällen sogenannter Cyberkriminalität.

Auch dafür werden regelmäßig von den Ermittlungsbehörden und Gerichten Sachverständige hinzugezogen oder sachverständige Zeugen gefragt, die nicht notwendig im Öffentlichen Dienst beschäftigt seien müssen. Auch der vom Amtsgericht erwähnte Erlass des Wirtschaftsministeriums sehe die Möglichkeit vor, die Aufbereitung und Auswertung von Blitzerdaten vertraglich an private Dienstleister zu übertragen, wenn deren Tätigkeit den einschlägigen Vorgaben der physikalisch-technischen Bundesanstalt, die auch bezüglich der Auswertung der Daten an das jeweilige Geschwindigkeitsmessverfahren gestellt werden, entspricht und bestimmten Qualitätsanforderungen, auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht, genügt.

Das nunmehr zuständige Amtsgericht Ludwigslust - Zweigstelle Parchim -, an das die Sache vom Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde, wird deshalb erneut über die Fälle verhandeln und dabei erforderlichenfalls ergänzenden Beweis erheben müssen.

Gericht:
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 17.11.2015 - 21 Ss OWi 158 und 161/15

OLG Rostock
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