Ende September 2012 unterzeichnete die Klägerin die Bestellung eines Mercedes CL 500 als Neufahrzeug. Das erworbene Fahrzeug war jedoch bereits Ende September 2011 produziert worden. Darin sah die Klägerin kein Neufahrzeug mehr und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Kläger kam mit seinem Moped von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne. Dabei ging der Helm zu Bruch und er verletzte sich schwer. Der Helm sei mangelhaft gewesen, so der Kläger, da dieser nicht brechen dürfe.

Eine Fahrbahnverengung war die Ursache eines Streits zwischen zwei Autofahrern. Der eine verfolgte den anderen und stellte ihn. Wutentbrannt stieg der eine Fahrer aus und trommelte mit den Fäusten gegen das gegnerische Fahrzeug. Dieser blieb sitzen und fuhr langsam los. Dabei rollte er über den Fuß des Wütenden. Dieser klagt auf Schadensersatz.

Samstagnacht stellte ein Autofahrer seinen Pkw auf einen als privat gekennzeichneten Parkplatz für Bahnbedienstete ab. Hinter seiner Windschutzscheibe legte er einen Zettel mit seiner Handynummer und dem Hinweis, dass bei Problemem angerufen werden könne. Als er drei Stunden später zurückkam, war sein Fahrzeug abgeschleppt.

Die Folge von Amphetaminkonsum ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dagegen wehrt sich der Antragsteller mit der Behauptung, dass sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, Amphetamin mit Cola gemischt habe, um so seine Schmerzen zu lindern. Offenbar habe er ein Getränk des Bruders konsumiert. Drei Monate nach dem Tod des Bruders?

Der Kläger kaufte bei einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen mit Erstzulassung 2010 und einem Kilometerstand von rund 38.000 km. Später stellte er fest, dass das Fahrzeug bereits 2008 hergestellt worden war. Die lange Lagerzeit vor der Erstzulassung von über 19 Monaten sei ein Sachmangel. Er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises.

Wer nach einem Verkehrsunfall auf Schadenersatz klagt, muss beweisen, dass der Schaden an seinem Kfz durch gerade diesen Unfall passiert ist. So soll gewährleistet werden, dass der Unfallverursacher nicht auch für Vorschäden am gegnerischen Fahrzeug "geradestehen" muss.

Das LG Ingolstadt und OLG München haben die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs handelt. Deshalb könne das Fehlen einer solchen Garantie nicht einen für einen Rücktritt erforderlichen Sachmangel begründen. Der BGH sieht das anders.

Ein 44-jähriger Fahrschüler war mit dem Motorrad auf Überlandfahrt, als sich während der dritten Doppelstunde in einem Kreisverkehr ein Unfall ereignete. Der noch ungeübte Fahrschüler ließ die Kupplung zu schnell kommen und rauschte über die Mittelinsel in den Gegenverkehr. Er verklagt den Fahrlehrer.

Wann fährt man vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, zu schnell und wann nur fahrlässig, etwa weil man gerade einmal nicht auf die Geschwindigkeit geachtet hat? Das hängt von der inneren Einstellung des Fahrers ab, die nur der betroffene Fahrer selbst kennt. Der Richter kann sie aber aus äußeren Umständen der Tat, sog. Indizien, schließen.