Berlin (DAV) - Wer beim Autofahren mit einem Organizer hantiert, mit dem man auch telefonieren kann, muss – genau wie beim Telefonieren mit dem Handy – mit einem Bußgeld rechnen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. November 2006 (Az.: 3 SS 219/05) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Berlin (DAV) - Liegt der Kaufpreis eines Autos deutlich unter dem Listenpreis, müssen potenzielle Käufer misstrauisch werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 23. November 2005 (AZ 1 U 42/05) ist dann damit zu rechnen, dass es sich um einen gestohlenen Wagen handelt. Unter Umständen müssen die gelackmeierten Käufer dann Schadensersatz an den ursprünglichen Besitzer zahlen. Auf diese Entscheidung verweist die Deutsche Anwaltauskunft.

Die Stadt Freiburg hatte gegen den 36-jährigen Betroffenen im Juni 2004 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro erlassen, weil er im April 2004 als Anlieger eine Straße in einer südbadischen Gemeinde mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren hatte und dabei in eine Verkehrskontrolle geraten war.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - I-1 U 246/07

Ich erkenne die Schuld an ...mit diesem kurzen Satz beginnt oftmals großer Ärger. Diesen Satz sollten Sie daher weder schriftlich noch mündlich am Unfallort äußern. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei zwar nicht um ein Schuldanerkenntnis, aber trotzdem gilt dies als Indizbeweis für die Unfallschuld und es kann schwer fallen, dies in einem Prozess zu widerlegen.

So sehen die Gerichte die Sachlage

Nach einem Verkehrsunfall fragen sich viele: Lasse ich den beschädigten Wagen tatsächlich reparieren oder behalte ich ganz einfach das Geld für die Reparatur und lasse den Wagen wie er ist? Wir erleben es immer wieder, dass die Frage an uns herangetragen wird, ob es überhaupt rechtens sei, sich die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs ersetzen zu lassen, wenn man diesen überhaupt nicht reparieren lassen möchte. Vor allem stellt sich hier vielen auch die berechtigte Frage, wie hoch diese sog. fiktiven Reparaturkosten denn überhaupt sein dürfen?