Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich mit der Frage befasst, ob das Jobcenter einer Arbeitnehmerin vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW gewähren muss, wenn andernfalls Arbeitslosigkeit droht.

Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen. Im stationären Bereich sind neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt wurden.

Der Kläger war als Berufssoldat bei der Bundeswehr als Radarmechaniker tätig. Er beantragte 2002 die Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für eine Erkrankung der Schilddrüse und ein Nierenzellkarzinom.

Nikotinhaltige E-Zigaretten bzw. die nikotinhaltigen Liquids sind weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt einzustufen, sie sind vielmehr den Tabakerzeugnissen vergleichbar und daher Genussmittel.

Der Verkauf von E-Zigaretten ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Diese Gesetzeslücke soll nun zumindest für Kinder und Jugendliche in Kürze durch eine Verbot geschlossen werden.

Mit Datum vom 25. Juli 2014 wurde die Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV erlassen. Diese richtet sich vor allem an ambulante und stationäre Einrichtungen, also insbesondere Ärzte und Krankenhäuser.

Die bisher schon durch 3 europäische Richtlinien harmonisierten Vorschriften für die Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika werden vollständig überarbeitet und in 2 neuen EU-Verordnungen mit direkter Geltungswirkung in Kraft gesetzt.

Das Sozialgericht Osnabrück hatte zu entscheiden, ob eine Mutter auch dann Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag hat, wenn sie erneut verheiratet ist, aber der Ehemann es ablehnt, sich um die Stieftochter zu kümmern oder für sie aufzukommen.

Unterbricht ein Versicherter den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, um eine öffentliche Toilette zur Verrichtung der Notdurft aufzusuchen, endet der Versicherungsschutz spätestens mit Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage, nicht erst mit der Tür der Toilettenkabine.

Ist der typische männliche Verlust des Kopfhaares eine Krankheit oder eine Behinderung im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V, der die Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt? Über diese Frage jatte das Bundessozialgericht zu entscheiden.