Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen können in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a.F. anrechnungsfrei bleiben.
Eine neue Liebe, aber keine neue Eheschließung, weil noch das Scheidungsverfahren der ersten Ehe läuft. Der Partner erkrankt noch vor der erneuten Heirat an Krebs und stirbt 19 Tage nach der Eheschließung.
Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und wegen sonstiger mit dem Stillen verbundener Kosten keine höheren Hartz-IV-Leistungen. Auch liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber schwangeren Frauen vor.
Nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind Kniebelastung von Müllwerkern vergleichbar mit derjenigen von Hochleistungssportlern. Erleidet ein Müllwerker eine Meniskuserkrankung, ist diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.
Verlangt ein zur Bestattung verpflichteter Angehöriger vom Sozialhilfeträger eine vorläufige Übernahme der Beerdigungskosten, muss dieser auch den Fragenkatalog beantworten, damit die Kostenübernahme überprüft werden kann.
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) hat bei einem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Umzugskosten. Auch die Gewährung eines Darlehens dürfte ausscheiden.
Personen, die beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW eine weit geöffnete Wagentür benötigen, sind nicht außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") und daher nicht berechtigt, einen sog. Behindertenparkplatz zu benutzen.
Eine Münzsammlung muss verwertet werden, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann. Das entschied mit Urteil das Bundessozialgericht und sah die Münzsammlung des Klägers zu Recht als verwertbares Vermögen an.
Nimmt ein Student für seine Universität an einer Hochschulmeisterschaft teil, unterliegt er dabei dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied mit Urteil das Sozialgericht Mainz.
Das Geburtsdatum bei altersabhängigen Rechten und Pflichten im Bereich der Sozialversicherung kann korrigiert werden, wenn sich aus der Urkunde feststellen lässt, dass die Person schon zu einem früheren Zeitpunkt gelebt hat und auf das mutmaßliche Geburtsjahr zurückgerechnet werden kann.