Das Geburtsdatum bei altersabhängigen Rechten und Pflichten im Bereich der Sozialversicherung kann korrigiert werden, wenn sich aus der Urkunde feststellen lässt, dass die Person schon zu einem früheren Zeitpunkt gelebt hat und auf das mutmaßliche Geburtsjahr zurückgerechnet werden kann.

Der Sachverhalt

Die Klägerin reiste zunächst unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem sie in einem Großbordell festgenommen worden war, gab sie bei der Vorbereitung ihrer Abschiebung an, im Jahr 1984 geboren zu sein. Dies wiederholte sie auch gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger, der auf dieser Grundlage die Versicherungsnummer bildete, die das falsche Geburtsdatum enthielt.

Nachdem sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, beantragte die Klägerin die Korrektur des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer, weil sie ansonsten fast 80 Jahre alt werden müsste, bevor sie eine Rente bekommen könne.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht lehnte es ab, das Geburtsdatum aus einem nach der ersten Angabe gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausgestellten nigerianischen Reisepass zu übernehmen, da § 33a SGB I für die Korrektur nur Urkunden zulasse, die vor dieser ersten Angabe ausgestellt wurden.

Als erste Angabe gelte dabei auch diejenige unter Verwendung einer Scheinidentität. Dennoch hat das Landessozialgericht der Klage anders als das zuvor entscheidende Sozialgericht Koblenz stattgegeben, weil sich aus einer älteren Urkunde ein Schulabschluss im Jahre 1989 feststellen ließ und damit ein Geburtsdatum nicht später als im Jahr 1977 angenommen konnte.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (weitere Daten liegen derzeit nicht vor)

LSG RP
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