Das Amtsgericht Ansbach hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Heilpraktiker verpflichtet ist, einen Patienten auf die Notwendigkeit einer schulmedizinischen Behandlung hinzuweisen, wenn sich dessen Gesundheitszustand während der Therapie verschlechtert. Ein Patient verlangt rund 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Der Sachverhalt

Wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, litt der Kläger bereits seit Jahren an einer chronischen Darmentzündung. Nachdem ihm die schulmedizinische Therapie keine Besserung brachte, begab er sich 2012 in alternativmedizinische Behandlung der Beklagten.

Die beklagte Heilpraktikerin wandte unter anderem Bioresonanz und Fußbäder an und führte regelmäßige heilpraktische Therapiesitzungen durch. Der Mann behauptete, dass sich während der Behandlung sein Gesundheitszustand erkennbar rapide verschlechtert habe.

Schließlich habe er sich in eine stationäre Notfallbehandlung begeben müssen. Die Heilpraktikerin habe ihm zuvor von einem Arztbesuch abgeraten. Der Mann klagte wegen einer behaupteten Falschbehandlung und forderte von der Heilpraktikerin Schmerzensgeld in Höhe von rund 5.000 Euro.

Das Urteil des Amtsgericht Ansbach

Die Klage vor dem Amtsgericht Ansbach (Urteil, Az. 2 C 1377/14) blieb ohne Erfolg. Der Kläger habe gegen die Beklagte aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus Vertrags- noch aus Deliktshaftung, einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der von ihm behaupteten massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.

Die Heilpraktikerin habe keine Pflichtverletzung begangen. Es sei unerheblich, ob sie die richtige naturheilpraktische Therapie gewählt habe. In der alternativen Medizin gebe es grundsätzlich keine Erfolgsnachweise, es handele sich vielmehr gerade um naturwissenschaftlich (noch) nicht fundierte und anerkannte Methoden. Es sei nicht nachweisbar, dass andere alternative Therapien mit Wahrscheinlichkeit seine Leiden gelindert hätten.

Grundsätzlich darf ein Heilpraktiker davon ausgehen, dass ein Patient, der ohne gewünschten Erfolg in "schulmedizinischer" Behandlung war und sich nun an ihn wendet, sich bewusst von den anerkannten Methoden der "Schulmedizin" ab- und zu alternativen Behandlungen hin wendet.

Darüber hinaus sei ein Heilpraktiker in einem Fall wie diesem nicht verpflichtet, auf eine schulmedizinische Behandlung hinzuweisen. Die Heilpraktikerin habe dem Patienten aufgrund seiner jahrelangen Leidensgeschichte entsprechende Kenntnisse über seine Erkrankung unterstellen dürfen. Er hätte also selbst erkennen können, dass eine schulmedizinische Behandlung erforderlich sei.

Anders verhielte es sich lediglich, wenn sich der Patient in einem erkennbar akuten Zustand einer erheblichen Gesundheitsgefährdung befinde, der eine umgehende schulmedizinische Behandlung erforderlich macht. Dass ein solcher Zustand vorgelegen hatte, bezweifelten die Richter jedoch aufgrund der Aussage des Sachverständigen und der Dokumentation der Praxisklinik, in die der Mann sich schließlich begeben hatte.

Gericht:
Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 07.072015 - 2 C 1377/14

www.dav-medizinrecht.de
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