Heilkunde - Wer kein Arzt ist und Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Der Sachverhalt


Einem chinesischen Staatsangehörigen, der in einer Arztpraxis Behandlungen in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie ausübte und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik arbeitete, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge.

Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Der Beklagte hielt entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.

Die Entscheidung

Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Gericht:
VG Trier, Urteil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR

Rechtsindex, PM des Verwaltungsgericht Trier
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