Im vorliegenden Fall hat ein Mieter seine Freundin geschlagen, die sodann aus der Wohnung flüchtete und beim Nachbarn Schutz suchte. Dieser wurde mit den übelsten Worten beschimpft. Werden Nachbarn derart massiv beleidigt und bedroht, darf der Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen, so das Amtsgericht München.

Der Sachverhalt

Der Vermieter als Kläger kündigte das Mietverhältniss fristlos, weil der Mieter in seiner Wohnung seine Freundin geschlagen und lauthals beschimpft habe und Zertrümmerungen innerhalb der Wohnung hörbar gewesen seien. Die Freundin flüchtete aus der Wohnung und klingelte bei den Nachbarn Sturm.

Auch Nachbar wird übel beschimpft

Dieser öffnete die Türe und forderte den Mieter auf, sofort aufzuhören. Daraufhin sei der Mieter auf den Nachbarn losgegangen. Der Nachbar habe sich in seine Wohnung zurückgezogen, wobei der Mieter begonnen habe, ihn und seine Familie zu bedrohen und bis zum Eintreffen der Polizei mit übelsten Worten zu beschimpfen wie "Ich ficke Deine Mutter, Deine Frau, Dein Kind, komm'raus Du Feigling, Du wirst rauskommen müssen, ich mache Dich und Deine Familie fertig, ich bringe Euch alle um".

Die Nachbarfamilie sei im September 2016 mit den Worten "Lass mich in Ruhe, sonst stirbst Du" nochmals bedroht und dadurch traumatisiert und massiv eingeschüchtert worden. Anlässlich des nachfolgenden Polizeieinsatzes beschlagnahmte die Polizei in der Wohnung des Mieters eine Axt, Kampfmesser und andere gefährliche Gegenstände, die er zuvor den Nachbarn gezeigt haben soll.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München

Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 474 C 18956/16) verurteilte den Mieter, die Mietwohnung sofort zu räumen.

In der Beweisaufnahme hatte sich die Lebensgefährtin auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Verlobte berufen. Die Nachbarn schilderten bei ihrer gerichtlichen Vernehmung die Vorfälle wie vom Vermieter vorgetragen so, dass das Gericht von der Richtigkeit der Aussagen überzeugt war.

Insbesondere vermittelten die Zeugen den Eindruck, dass sie sich durch die geschilderten Vorfälle in nachvollziehbarer Weise von dem Mieter massiv und nachhaltig beeinträchtigt, belästigt, beleidigt und bedroht fühlen und darüber hinaus große Angst vor ihm haben.

Störungen des Hausfriedens

Der insoweit vom Anwalt des Mieters vertretenen Auffassung, wonach "bei einer generellen Betrachtung der gerade im sozialen Wohnungsbau regelmäßig vorkommenden Störungen des Hausfriedens" der beschriebene Vorfall nicht derart schwerwiegend erscheint, dass er eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht erlauben würde, kann nicht gefolgt werden.

Die Würde des Menschen ist unantastbar, Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG, unabhängig vom konkreten Wohnumfeld oder sonstigen Umständen. Vielmehr muss dem Vermieter auch zum Schutz der bedrohten Mieter in diesem Fall die Möglichkeit eröffnet werden, das Mietverhältnis mit dem störenden Mieter durch eine sofortige Kündigung zu beenden.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 10.02.2017 - 474 C 18956/16

AG München, PM 97/2017
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