OLG Oldenburg

Geldangebot für Sex erfüllt den Tatbestand der Beleidung


Das unprovozierte Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen erfüllt - anders als sexuell motivierte Zudringlichkeiten - den Straftatbestand der Beleidigung.

Der Sachverhalt

Ein 46jähriger Mann küsste einer 18jährigen Frau, die er nur flüchtig kannte, gegen ihren Willen im Halsbereich, leckte sie an Hals und Ohr und bot ihr Geld für die Vornahme sexueller Handlungen an. Mit diesem Angebot brachte er zum Ausdruck, die Jugendliche sei käuflich wie eine Prostituierte. Sie zeigte den Mann an.

Die Entscheidung

Der Angeklagte hat eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst und sie an Hals und Ohr geleckt. Das Berufungsgericht hatte hierin eine tatbestandsmäßige Beleidigung gesehen. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung einer Strafbarkeit wegen Nötigung zurückverwiesen, weil der Straftatbestand der Beleidigung nicht Übergriffigkeiten oder Belästigungen unter Strafe stellt, so grob und abstoßend sie auch sein mögen. Als Beleidigung strafbar ist nach § 185 StGB vielmehr allein eine Ehrverletzung, also die Kundgabe einer Herabsetzung, Geringschätzung oder Missachtung eines anderen.

Diesen Tatbestand hat der Angeklagte mit seinem Geldangebot erfüllt. Das vom Gericht festgestellte Verhalten stellt eine Ehrverletzung dar. Denn der Angeklagte hat seine herabsetzende Einschätzung zum Ausdruck gebracht, die Zeugin sei einem Ansinnen zugänglich, gegen Geld sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Rechtsnormen:
StGB § 185

Gericht:
OLG Oldenburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 06.01.2011 - 1 Ss 204/10

Rechtsindex, OLG Oldenburg

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