Einem Hauseigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen eine Baufirma zu, wenn aufgrund von Kanalbauarbeiten Schäden an seinem Haus festgestellt werden. Dies kann auch nach einem längeren Zeitraum geschehen.

Einem Hauseigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen eine Baufirma zu, wenn aufgrund von Kanalbauarbeiten Schäden an seinem Haus festgestellt werden. Dies kann auch nach einem längeren Zeitraum geschehen.

Die Behörden dürfen dem Grundstückseigentümer nicht verbieten, Regenwasser zum Wäschewaschen zu verwenden. Eine möglicherweise daraus entstehende gesundheitliche Gefährdung sei nicht zu erkennen.

Mangelhafte Werkleistung - Im Untergeschoss eines Hotels trat aus einer Rohrleitung Wasserdampf aus. Dieser löste Brandalarm aus, der Hotelaufzug fuhr ins Erdgeschoss und stand dort mit offenen Türen. Gäste stiegen ein und der Aufzug fuhr nach unten, die Gäste wurden durch den Wasserdampf schwer verletzt.

Wer ein Grundstück weniger als zehn Jahre nach dem Kauf wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn versteuern. Ausgenommen davon sind selbst genutzte Häuser samt Grundstück und Wohnungen.

Die Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohnhauses muss ihr Grundstück an den Abwasserkanal der Verbandsgemeinde anschließen. Die Herstellungskosten für den verlangten Anschluss von rund 11.500 € sind dem Grundstückseigentümer zumutbar.

Die Klage von Eigentümern gegen ein kommunales Bauunternehmen auf Schadenersatz wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die behaupteten Schäden am Grundstück nicht, wie von den Klägern behauptet, durch Arbeiten mit einer Rüttelplatte verursacht worden waren.

Die Verhängung eines Bußgeldes von 3.000,-- € gegen einen Vermessungsingenieur, der im Rahmen einer Vermessung zur Teilung eines Grundstücks fingierte Messdaten vorgelegt hat, ist rechtmäßig. Dies entschied das VG Koblenz.

Ohne Vollmacht des Eigentümers dürfen Makler nicht das Grundbuch einsehen. Ebenso wenig dürfen Notare dies im Auftrag eines Maklers tun. Auch dann nicht, wenn die Einsicht nach Auskunft des Maklers zur Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung im Auftrag des Eigentümers vorgenommen werden soll.

Ein Anwohner machte u.a. geltend, er fürchte die ständige Funkstrahlung, der Funkmast verunstalte die Gegend und sein Grundstück werde aufgrund der Anlage an Wert verlieren. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.