Ein Rechtsanwalt bekam sein Nettolohn gekürzt, weil sein Arbeitgeber zu dem Ergebnis kam, dass er neben den üblichen Pausenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht hat. Das AG Köln sah die Kürzung als nicht gerechtfertigt.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Durch schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte und darüber hinaus seine Anfangs- und Beendigungszeiten bzw. Pausen so großzügig ausgelegt gehabt habe. Somit war der angestelle Rechtsanwalt weit unter der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden geblieben. Er erhielt eine Abmahnung.

Danach habe sich der Kläger aus unbekannten Gründen zusätzlich zu den üblichen Mittags- und Toilettenpausen im Schnitt rund 0,5 Stunde pro Arbeitstag auf der Toilette verbracht. Rechne man dies überschlägig hoch über die Wochenstundenzahl von 2,5 bzw. monatliche Stundenzahl von 10 auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Protokollierung Ende Mai 2009 (rund neun Monate), so erhalte man eine Fehlstundenanzahl in Höhe von 90 Stunden, mithin also einem Anteil von Dreiviertel dessen, was arbeitsvertraglich an Mindestarbeitszeit vereinbart gewesen sei ( 40h pro Woche = rund 120h pro Monat).

Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab. Der Kläger setzte sich hiergegen zur Wehr mit der Begründung, dass er im vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe. Zum 30.06.2009 ist der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az. 6 Ca 3846/09)

Soweit der Beklagte auf übermäßige Pausen und insbesondere auch auf übermäßige Toilettenaufenthalte des Klägers verweist, ist dieser Sachvortrag rechtlich unerheblich. Denn er ist unsubstantiiert und resultiert allein aus einer Hochrechnung. Das Arbeitsgericht Köln entschied insoweit zugunsten des Klägers.

Gericht:
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.01.2010 - 6 Ca 3846/09

ArbG Köln
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