Das OVG NRW hat mit Urteil einem beamteten Lehrer Recht gegeben, der auf Erstattung von Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern geklagt hatte.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger steht im Dienst des beklagten Landes NRW. Er ist am Berufskolleg Barmen in Wuppertal beschäftigt. Das Land lehnte seinen Antrag ab, ihm Schulbücher in der Auflage zur Verfügung zu stellen, die im Unterricht in den von ihm unterrichteten Klassen verwendet wurde. Es wirkte auch nicht beim Schulträger, der Stadt Wuppertal, darauf hin, dass ihm die Schulbücher gestellt wurden.

Darauf beschaffte der Kläger die Bücher selbst und verlangte vom beklagten Land ohne Erfolg die Erstattung der dafür entstandenen Kosten in Höhe von 28,42 Euro. Auch der Schulträger weigerte sich, die Kosten zu erstatten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Dem Kläger stehe gegenüber dem beklagten Land wegen der für die Beschaffung der Schulbücher angefallenen Aufwendungen ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 683, 677, 679 BGB analog).

Der Kläger sei unter den besonderen, im Urteil näher erläuterten Gegebenheiten des vorliegenden Falles bei der Beschaffung der Schulbücher zulässigerweise für seinen Dienstherrn, das beklagte Land, tätig geworden. Im Grundsatz sei zwar der Schulträger verpflichtet, die Kosten für Lehrmittel und damit auch für die vom Lehrer verwendeten Schulbücher zu tragen. In der konkret gegebenen Situation sei die Bereitstellung der Schulbücher aber auch ein Geschäft des beklagten Landes gewesen, weil der Zuständigkeitskonflikt zwischen Dienstherrn und Schulträger nicht zu Lasten des Lehrers gehen dürfe.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2013 - 6 A 1760/11

OVG NRW, PM
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