Ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner gehört zu den Lernmitteln, die nach den Vorschriften der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden muss. Der Schulträger muss daher die Kosten eines Taschenrechners erstatten.

Der Sachverhalt

Der Vater eines Achtklässlers vertrat die Meinung, dass die Lernmittelfreiheit im Freistaat Sachsen auch die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners umfasst. Die Große Kreisstadt Radebeul als Schulträger war allerdings nicht bereit, dieses Gerät dem Sohn des Klägers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Daraufhin kaufte der Vater den Taschenrechner in Höhe von 131,45 EUR und klagte auf Erstattung des Kaufpreises.

Das Urteil

Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden (Urteil, Az. 5 K 2394/14) gaben dem Vater Recht: Der Schulträger habe seine Pflicht verletzt, jedem Achtklässler einen grafikfähigen Taschenrechner kostenlos zur Verfügung zu stellen. Deshalb könne der Vater des Schülers den aufgebrachten Kaufpreis als Schadensersatz vom Schulträger zurückverlangen. Die Grosse Kreisstadt Radebeul muss daher dem Vater den Kaufpreis erstatten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29.10.2015 - 5 K 2394/14

VG Dresden, PM
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