Eine Rentnerin stolperte über einen 1cm hohen Rohrstopf, der aus dem Gehweg herausragte. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah das Gericht nicht. Vielmehr hat sich hier ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Der Sachverhalt
Vor knapp einem Jahr am 02.09.2010 gegen 9.00 Uhr will eine Rentnerin in Magdeburg auf dem Gehweg über einen im Gehweg verbliebenen Rohrstumpf gestolpert und gestürzt sein. Die Klägerin macht gegenüber der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 6.000 € geltend. Die Rentnerin meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Die Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt liegt nicht vor.
Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht die Verpflichtung der Stadt, einen absolut sicheren Zustand der Straßen und Wege zu erhalten. Bei Gehwegen hat sich in der Rechtssprechung eine Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind. Der Rohrstumpf über den die Klägerin gestürzt sein will ragt allenfalls 1 cm über das Niveau des übrigen Pflasters und ist für jeden Fußgänger gut erkennbar.
Die Klägerin hätte, wenn sie auf den Weg geachtet hätte, einen Sturz mit Sicherheit vermeiden können. Insbesondere ist die Gefahr für die Klägerin erkennbar gewesen. Hier hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, von dem niemand verschont bleibt. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.
Die Rentnerin hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt diese aber kürzlich zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht zuvor darauf hingewiesen hat, dass die Berufung wohl keine Aussicht auf Erfolg hat.
Themenindex:
Verkehrssicherungspflicht
Gericht:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 10.03.2011 - 10 O 22/11
Quelle: LG Magdeburg, Rechtsindex
Stolperfalle auf Gehweg - Bis zu 2cm sind hinzunehmen!
- Landgericht Magdeburg
- Kategorie: Versicherungsrecht
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