15.01.2007 - 20:12 [ Deutscher Anwaltverein e.V ]
Autokauf: Vorsicht bei Billigheimern
In dem Fall klagte der frühere Eigentümer gegen den Käufer seines Wagens. Der Käufer hatte das Luxusauto für 40.800,- Euro erworben, obwohl sich der Listenpreis auf 80.000,- Euro belief. Der Käufer selbst verkaufte den Wagen später für 65.500,- Euro weiter.
Die Richter gaben der Schadensersatzklage statt. Demnach musste der Käufer nun den größten Teil des Erlöses, insgesamt 55.800,- Euro, an den ursprünglichen Eigentümer abgeben. Das OLG schenkte den Angaben des Käufers, er habe vom Diebstahl des Wagens nichts geahnt, keinen Glauben. Zumindest hätte er schon wegen des Kaufpreises Verdacht schöpfen müssen. Unerheblich ist nach dem Urteil, ob der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugbriefes ist.
Wer seine Rechte durchsetzen will, sollte dies mit Hilfe eines Anwalts tun. Den im Verkehrsrecht versierten Anwalt in Ihrer Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 EUR/min) oder man sucht selbst unter
www.anwaltauskunft.de
Vorheriger Beitrag: Verkehrsrecht: PDA und Organizer im Strassenverkehr |
Nächster Beitrag: Nachts in ein Schlagloch geplumpst, Kommune muss nicht zahlen |
|---|



















