Die Blutprobe eines Autofahrers ergab den Nachweis von Amphetamin. Er habe eine Viagra-ähnliche Tablette sowie Ibuprofen eingenommen. Später war es dann ein verschreibungspflichtiger Appetitzügler, um sich für eine längere Autofahrt wach zu halten. Der Mann wehrt sich gegen seinen Fahrerlaubnisentzug.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer geriet in eine Polizeikontrolle und gab eine Blutprobe ab. Das toxokologisches Gutachten ergab Amphetamin. Gegenüber der Polizei gab der Mann an, dass er eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen habe. Dies erkläre jedoch nicht den Nachweis von Amfetamin, so der Toxikologe.

Die Fahrerlaubnisbehörde ging deshalb von einer Schutzbehauptung aus und entzog die Fahrerlaubnis, weil ein Fahrerlaubnisinhaber nach der einmaligen Einnahme der "harten" Droge Amfetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Sie ordnete den sofortigen Vollzug ihrer Maßnahme an.

Angebliche Einnahme eines Appetitzüglers

Dagegen wandte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. Hier berief er sich darauf, dass er neben den bei der Polizei genannten Medikamenten auch den verschreibungspflichtigen Appetitzügler "Tenuate retard" einmalig, ohne Rezept und ohne medizinische Indikation eingenommen habe, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wach zu halten.

Aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne ihm deshalb nicht direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden, stattdessen sei zuerst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht und lehnte seinen Eilantrag ab. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich auch bei dem neuen Vortrag im Eilverfahren um eine bloße Schutzbehauptung, mit der der Antragsteller überdies offenbare, dass er ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel außerhalb des Anwendungsbereichs zweckentfremdet habe, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen.

Das könne nicht dazu führen, dass zunächst ein Gutachten über seine Fahreignung eingeholt werden müsse. Vielmehr sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszuschließen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 L 636/17.NW

VG Neustadt, PM 21/17
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