Eine Hartz-IV-Empfängerin gewann 20000 €, tilgte damit ihre Schulden, beanspruchte aber weiterhin Hartz IV. Da der Gewinn Einkommen darstelle, müsse dieser vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden. Die Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen muss.

Der Sachverhalt

Die 40-jährige Antragstellerin bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Während des Leistungsbezugs gewann sie im April 2011 in einer Fernsehsendung einen Betrag von 20.000 €. Die Behörde lehnte daraufhin die Weitergewährung von Leistungen ab. Die Antragstellerin sei aufgrund des Gewinns bis auf weiteres nicht mehr hilfebedürftig.

Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Sozialgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Sie habe den Gewinn zur Tilgung von Schulden und für Anschaffungen verbraucht.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Antragstellerin könne damit ihren Bedarf decken, so dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe.

Nicht berücksichtigt werden könne das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe mit dem Geldgewinn Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt. Der Geldgewinn stelle Einkommen dar, weil die Antragstellerin den Betrag während des Bezugs von Hartz IV erhalten habe. Einkommen müsse vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden und sei daher auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse.

Gericht:
Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Juli 2011 - S 32 AS 788/11 ER (nicht rechtskräftig).

Quelle: SG Frankfurt a.M., Rechtsindex
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