Hartz-IV - Ein Personalcomputer gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung und es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. PCs sind für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig, so die Richter.

Der Sachverhalt

Eine Frau aus Minden verlangte von der zuständigen Behörde die Kostenübernahme für die Anschaffung eines PC samt Zubehör, sowie die Teilnahme an einem PC - Grundlehrgang. Die Behörde lehnte jedoch ab, weil ein Personalcomputer nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht. Für die Stellenbewerbung stehen Computer im Bewerbungszentrum zur Verfügung. Diese seien mit einem Internetanschluss versehen. Hiergegen hat die Frau Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Frau argumentierte, dass weit über 64 % aller Privathaushalte einen PC besäßen, so dass dieser den zur Zeit üblichen Standard darstelle.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Detmold hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss abgelehnt. Die Richter führten aus, dass es sich bei dem von der Klägerin begehrten PC nebst Zubehör und Router nicht um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handle.

Das Landessozialgericht NRW bestätigt Entscheidung

Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.

Vorinstanz:
SG Detmold, Beschluss vom 7.1.2010 - S 18 AS 105/09

Gericht:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04 2010 – L 6 AS 297/10 B

Rechtsindex (ka)
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