Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass eine Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründet jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen. Wird jedoch als Leistungsbeschreibung "Auf See" angegeben, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine bestimmte Sicht auf umliegendes Land, so das Urteil des AG München.

Dem Kläger steht keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer verzögerter Landeerlaubnis zu, so das Urteil des BGH. Da das Flugzeug am Ankunftsflughafen eine verzögerte Landeerlaubnis erhielt, lägen "außergewöhnliche Umstände" vor.

Nach Urteil des AG München sind Reisemängel dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen. Die Meldung bei der Hotelrezeption ist dafür nicht ausreichend. Dass der Urlaub nur noch vier Tage dauert, macht ein Umzugsangebot in ein anderes Hotel nicht unzumutbar.

Wird ein Urlauber nach lautstarken Streitereien mit seiner Partnerin aus dem Hotel im Ausland geworfen, so dass das Paar vorzeitig nach Deutschland zurückkehren muss, gilt die erbrachte Reiseleistung als mangelhaft. 

Der BGH hat durch Urteil entschieden, dass Vogelschlag ein Ereignis sei, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann und dem Reisenden somit keine Ausgleichszahlungen zustehen.

Nach Urteil des AG München liegt ein mit Fäkalien verunreinigter Badestrand außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.

Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, müsse der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden, so das Urteil des AG München. Ansonsten sei ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

Wird bei Reisebuchung einer Ferienwohnung ersichtlich Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten für die Selbstverpflegung gelegt, reicht ein Minimarkt vorort nicht aus, so das Urteil des AG München. Auch eine Entfernung zum Strand von 250m sei keine direkte Strandlage mehr.

Reisende haben Rechte - egal ob sie in Flugzeug, Bahn oder Bus sitzen. So haben auch Busreisende seit Anfang 2013 bestimmte Ansprüche, etwa wenn der Fernbus liegenbleibt oder gar nicht erst losfährt.