Der schönste Urlaub kann schlagartig enden, wenn die Heimreise Todesangst verursacht. Im vorliegenden Fall ist ein Ehepaar auf der Rückreise mit einem Fährboot in einen schweren Sturm und in Seenot geraten. Das Boot habe manövrierunfähig auf dem Meer getrieben.

Im vorliegenden Fall hat ein Reisevermittler eine Kreuzfahrt beworben. Nachdem Gäste die Reise gebucht hatten, müssten sie pro Tag ein aufgezwungenes Trinkgeld (Serviceentgelt) entrichten. Es geht um die Frage, ob dieses Serviceentgelt im Gesamtpreis angegeben werden muss.

Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann.

Ein günstiger Flug von Berlin nach München und zurück für rund 90 Euro. Allerdings enthielten die Flüge jeweils den Hinweis "kein Freigepäck". Wie viel die Aufgabe von Gepäckstücken bei diesen Flügen kostete, blieb bis zum Ende der Buchung die große Frage. Es müssen alle Kosten genannt werden, klagt die Verbraucherzentrale.

Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen.

Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist.*

Ab den 1. Juli 2018 gelten stärkere Verbraucherrechte für Pauschalreisende. Die neuen Vorschriften werden nicht mehr nur herkömmliche Pauschalreisen abdecken, sondern auch die 120 Millionen Verbraucher schützen, die andere Arten kombinierter Reisearrangements buchen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat (Urteil, Az. 30 C 3256/17 (71)) entschieden, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und sie den Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt.

Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU. Ein Wechsel der Flugmaschinen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, sind ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil (Az. 32 C 1966/17) entschieden, dass Flugreisende keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung haben, wenn sie durch eine Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen.