(AG München) Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, hat er den Schaden selbst zu tragen.

Eine gesonderte Warnung durch den Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich

Der Fall:

Im Januar des letzten Jahres fuhr die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen BMW der 3er-Reihe auf den Parkplatz eines Supermarktes. Sie entschloss sich, in der Nähe der Eingangstür zu parken. Dazu fuhr sie auf den Platz vor der Eingangstüre, merkte aber dann, dass der Platz dort sehr beengt war und wollte gerade wieder rückwärts herausfahren, als sich automatisch die Eingangstüre zur Filiale des Supermarktes nach außen öffnete und mit dem linken vorderen Kotflügel kollidierte. Es entstand eine Eindellung im Kotflügel, deren Beseitigung 1261 Euro kostete.

Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die sich rasch und selbständig nach außen öffnende Türe stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, auf die durch keinerlei Schilder hingewiesen werde. Es habe sich auch um einen Seiten- bzw. Hintereingang gehandelt.

Der Supermarktbetreiber lehnte eine Zahlung ab. Er habe keine Verkehrsicherungspflicht verletzt.

Amtsgericht sieht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Darauf hin erhob der Autobesitzer Klage vor dem Amtsgericht München. Dort wurde diese von der zuständigen Richterin abgewiesen. Auch sie sah die Verkehrssicherungspflicht nicht als verletzt an:

Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt. Gerade bei einem Supermarkt, der über Parkplätze verfüge und bei dem die Einkaufswägen vor dem Eingang stehen, stelle dies einen üblichen Komfort für einkaufende Kunden dar.

Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen sei nicht erforderlich. Es sei optisch erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür handele. Schwingtüren schwingen üblicherweise nach außen, da dies im Falle einer Panik besser sei.

Kein Parkplatz vor der Tür


Dazu komme noch, dass es sich bei dem Platz vor der Tür um keinen Parkplatz gehandelt habe. Unabhängig von der Beengtheit und der fehlenden Markierung ergebe sich das bereits aus der Tatsache, dass ein Parken vor der Tür deren Benutzung unmöglich machen würde. Kunden, insbesondere solche mit Einkaufswägen, könnten die Tür nicht mehr passieren. Der Supermarktbetreiber habe also auch nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben.

Diese Grundsätze gelten auch für Seiteneingänge. Erstens lägen alle Eingänge eng nebeneinander. Darüber hinaus führten sie alle auf den Parkplatz.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 30.7.2009, AZ 281 C 16247/09

Quelle: AG München
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